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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 05.10.2006
Aktenzeichen: 3 WF 161/06
Rechtsgebiete: RegelbetragVO, ZPO
Vorschriften:
RegelbetragVO § 2 | |
ZPO § 139 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
3 WF 161/06 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Hellriegel als Einzelrichter
am 5. Oktober 2006
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittenberg vom 15.08.2006 aufgehoben; die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Wittenberg zurückverwiesen.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen
Gründe:
Der Antragsteller hat den Antragsgegner außergerichtlich zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe nach § 2 RegelbetragVO aufgefordert und die Errichtung einer dahingehenden Jugendamtsurkunde verlangt.
Da der Antragsgegner diesem Verlangen nicht nachgekommen ist, hat der Antragsteller unter dem 26.05.2006 (bedingt) Klage eingereicht mit dem Verlangen, den Antragsgegner zur Zahlung eines Unterhalts in Höhe von 100 % des Regelbetrages ab 01.03.2006 sowie zur Zahlung von 207,93 EUR Schadensersatz (vorgerichtlich entstandene Kosten) zu verurteilen und sie von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht.
Noch vor Zustellung der Klage hat der Antragsgegner den Unterhalt beim Jugendamt titulieren lassen, und zwar unstreitig in Höhe von monatlich 269 EUR.
Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers zurückgewiesen, weil jedenfalls derzeit Identität zwischen den geforderten und dem titulierten Zahlbetrag bestehe, der Antragsteller zu Unterhaltsvorschusszahlungen nicht vorgetragen habe und die Kindesmutter vorschusspflichtig sei.
Der dagegen eingelegten Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO); sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zwecks weiterer Prüfung und Entscheidung (§ 572 Abs. 1 ZPO).
Denn die angefochtene Entscheidung überzeugt nicht; insbesondere trägt die Auffassung nicht, dass "... derzeit Identität zwischen gefordertem Zahlbetrag und bezifferten..."besteht. Statischer und dynamischer Unterhalt sind - auch wenn der hinter einem Prozentsatz stehende zahlenmäßige Unterhaltsbetrag einem statischen Betrag durchaus gleichkommen kann, nicht identisch. Das ergibt sich schon rein begrifflich und auch daraus, dass der Prozentsatz im Gegensatz zum statischen, zunächst unveränderlich feststehenden Unterhalt angibt, in welchem Verhältnis die individuellen Umstände beim Berechtigten zum Regelbetrag der für die Festlegung des Unterhaltstitels maßgebenden RegelbetragVO stehen; dabei ist der Regelbetrag eine bedarfsunabhängige Rechengröße, die weder für den individuellen Bedarf eines Kindes, noch den generellen Bedarf von Kindern steht (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Auflage, 2006, § 1612 a Rn1).
Deshalb also hätte Prozesskostenhilfe nicht verweigert werden dürfen.
Da im Übrigen das Amtsgericht Hinweise nach § 139 ZPO bezüglich behaupteter Unterhaltsvorschussleistungen nicht an den Antragsteller gegeben und die Vorschusspflicht der Kindesmutter im Einzelnen wohl nicht geprüft hat, war eine Entscheidung des Senats nicht möglich und das Amtsgericht hat die Sache erneut zu prüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs.4 ZPO, § 1 GKG; die Rechtsbeschwerde ist mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 und 2 ZPO nicht zugelassen.
Ende der Entscheidung
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